Covid Update - 52

Seit fast drei Jahren prägt der Umgang mit dem Coronavirus unseren Alltag und insbesondere das Schulleben erheblich. Die aktuelle Situation ermöglicht es nun, einen Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulbereich zu gehen.

Aktuell sind die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und die Belegung von Intensivstationen stabil auf einem geringen Niveau und tendenziell eher sinkend. Die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion liegt zudem auf einem hohen Niveau.

Bis zum 31. Januar 2023 gelten die im Handlungskonzept Corona dargestellten Regelungen unverändert fort. Ausführlich finden Sie das Handlungskonzept sowie Briefe von Frau Ministerin Feller an die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler:innen auf der Website des Ministeriums [externer Link].

In Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert aktuell das Ministerium für Schule und Bildung über folgende Punkte, die ab 1. Februar 2023 gelten:

(1/6) Auslaufen der Corona-Verordnungen

Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden mit Ablauf des 31. Januar 2023 auslaufen.

Die CoronaSchVO wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt; für den Schulbereich wird es keine Sonderregelungen mehr geben. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule fällt ebenfalls ersatzlos weg.

Für die CoronaTestQuarantäneVO wird es keine Nachfolgeregelung geben; das bedeutet, dass insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfallen wird. Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

 

(2/6) Wegfall von Testungen

Mit dem Wegfall der Regelungen zu anlassbezogenen Testungen in Schulen und dem Ende der Isolationspflicht besteht kein Grund mehr, das bisherige Testregime aufrechtzuerhalten. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen.

Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Allerdings wird die Ausgabe der Testungen der deutlich geringeren Relevanz der Testungen angepasst: Mit dem Auslaufen der vorgenannten Regelungen reduzieren wir mit Ablauf des 31. Januar 2023 die seit Schuljahresbeginn erfolgte regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Schülerin und Schüler, Lehrkraft und weiterem schulischem Personal.

 

(3/6) Maskentragen in der Schule

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.

Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung).



(4/6) Hygieneregelungen

An den Schulen, so auch im btg, gelten weiter die allgemeingültigen Hygieneregeln. Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.

 

(5/6) Schulischer Unterricht

Präsenzunterricht hat weiterhin oberste Priorität.

Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.

 

(6/6) Verhalten im Krankheitsfall

Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Erziehungsberechtigte entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch. Analog gilt dies auch für volljährige Schüler:innen.