Covid Update - 51

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW informiert in einem aktualisierten Handlungskonzept Corona über die für die kommenden Monate geplanten Maßnahmen.

Ausführlich finden Sie das Handlungskonzept auf der Website des Ministeriums [externer Link].

Für das btg ergibt sich aus dem aktualisierten Handlungskonzept nach heutigem Stand eine weitgehende Fortsetzung der in unserem Covid Update – 49 benannten und bewährten zentralen Maßnahmen.

Dabei gelten nun folgende geänderte Vorgaben:

(1/4) Rückkehr in die Schule nach positivem Testergebnis

Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).

Bei der Berechnung der Isolierungsdauer zählt der Tag der Durchführung des Tests als Tag null, das heißt der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.

Ein positives Testergebnis innerhalb weniger Tage nach den fünf vollen Tagen Absonderung bedeutet keine neue behördlich verpflichtende Isolationspflicht. Denn fällt ein Test innerhalb von wenigen Tagen nach dem ersten positiven Test positiv aus, ist anzunehmen, dass dies auf die bisherige Infektion zurückzuführen ist.

Ein erneuter positiver Coronaschnelltest oder PCR-Test ab Tag 15 nach dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests zählt als neuer positiver Test und begründet damit eine erneute Absonderung für fünf volle Tage.

Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske empfohlen.

Zudem wird nachdrücklich empfohlen, dass bei Fortbestehen von Symptomen nach Ablauf der 5 Tage Isolationspflicht, eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls Krankschreibung erfolgt.


(2/4) Verhalten bei offenkundig typischen Symptomen einer Atemwegsinfektion

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler mit offenkundig typischen Symptomen einer Atemwegsinfektion die Schule, gilt:

  • Ist eine häusliche Testung mit negativem Ergebnis erfolgt bzw. bescheinigt, besteht kein Handlungsbedarf.
  • Ist keine häusliche Testung erfolgt bzw. bescheinigt, testet sich die Schülerin oder der Schüler auf Bitten der Lehrkraft in der Schule (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Coronaschutzverordnung).
  • Ist der Test positiv, nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht an Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule teil. Kommt die Schülerin oder der Schüler unmittelbar aus einer fünftägigen Isolierung bzw. lag kurz zuvor bereits ein positiver Test vor (s.o.), besteht jedoch keine Verpflichtung zu einer erneuten Isolation.
  • Ist der Test negativ, nimmt die Schülerin oder der Schüler an Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule teil. Es wird empfohlen, eine Maske zu tragen.


(3/4) Distanzunterricht bei zeitweiligem Ruhen des Präsenzunterrichts 

Wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund einer epidemischen Infektionslage ruht, richtet die Schulleitung nach Maßgabe der Distanzunterrichtsverordnung  Distanzunterricht ein.


(4/4) Umgang mit anstehenden Prüfungen

Ein Prüfling mit positivem Ergebnis eines Kontrolltests (PCR- oder „Bürgertest“) ist während der verpflichtenden Isolationszeit ebenso von der Prüfung freigestellt wie ein Prüfling mit einem ärztlichen Attest aufgrund von Erkrankung.

Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf Tagen, ohne die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises.

Nach fünf Tagen Isolierung muss der Prüfling nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein ärztliches Attest vorweisen, um bei anstehenden weiteren Prüfungen entschuldigt zu sein und diese Prüfungen später nachholen zu können.