Covid Update - 49

Die derzeit nach wie vor hohen Infektionszahlen und die Anzahl Corona-infizierter Personen in den Kliniken zeigen, dass die Corona-Pandemie leider nicht vorbei ist.

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW informiert daher in einem aktuellen Handlungskonzept Corona über die zzt. für das kommende Schuljahr geplanten Maßnahmen.

Ausführlich finden Sie das Handlungskonzept sowie ergänzende Briefe der Ministerin an die volljährigen Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten auf der Website des Ministeriums [externer Link].

Für das btg folgen aus dem Handlungskonzept nach aktuellem Stand folgende zentrale Maßnahmen:

(1/7) Fortsetzung erprobter Infektionsschutzmaßnahmen

Die bekannten und erprobten Infektionsschutzmaßnahmen, wie Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen und Lüften sind weiterhin von allen am Schulleben beteiligten Personen zu beachten und umzusetzen.

(2/7) Empfehlung zum Tragen einer Maske

Allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an Schule Beschäftigten wird empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht.

(3/7) Testungen am ersten Schultag nach den Sommerferien

Alle Schülerinnen und Schüler erhalten an ihrem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen.

(4/7) Anlassbezogene Testungen im häuslichen Umfeld

Schülerinnen und Schüler erhalten in der Schule Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können.

Anlassbezogen heißt beispielsweise bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, reduzierter Allgemeinzustand, Halsschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist.

Im Regelfall und im Rahmen der an der Schule vorhandenen Testbestände ist von einem monatlichen Bedarf von fünf Tests je Person auszugehen. Daher ist darauf zu achten, dass
die häusliche Bevorratung maximal fünf Tests umfassen darf.

(5/7) Möglichst symptomfreier Schulbesuch

Schülerinnen und Schüler mit bereits leichten Erkältungssymptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, sollen die Schule nicht besuchen, ohne vorher zu Hause einen Antigenselbsttest durchgeführt zu haben.

Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht sinnvoll.

(6/7) Anlassbezogene Testungen in der Schule

Wenn Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts offenkundige Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, erfolgt in der Schule nach Aufforderung der Lehrkraft ein anlassbezogener Test.

Auf den Test wird verzichtet, wenn eine formlose Bestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt wurde.

Bei einer deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

(7/7) Umgang mit positiven Testergebnissen

Für infizierte Personen mit positivem Testergebnis besteht die Verpflichtung, sich zu isolieren.

Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, die Schule unverzüglich über ein positives Testergebnis zu informieren.

Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen. Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten. Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig.

Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben.

Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen ab der Durchführung des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest) beendet werden. Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus.

Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage ab der Durchführung des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).

Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich. Dies gilt auch für Tage, an denen Prüfungen erfolgen.

Vorbeugende Quarantänepflichten für Kontaktpersonen, die selbst noch keinen positiven Testbefund haben, bestehen nicht.